Für Vermieter, Eigentümer und Hausverwaltungen
Vom Mietvertrag über die Mieterhöhung bis zur Räumung: Wir beraten Sie vorausschauend und setzen Ihre Rechte als Vermieter konsequent durch, außergerichtlich und vor Gericht.
Als Anwalt für Mietrecht in Offenburg begleiten wir private Vermieter, Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen. Wir gestalten Verträge, die halten, prüfen Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen und vertreten Sie bei Kündigung, Räumung und Schadensersatz.
Ihre Wohnung oder Ihr Haus ist vermietet und es gibt Fragen zu Miete, Nebenkosten, Mängeln oder einer Kündigung? Wir klären sie schnell und verständlich.
Ladenlokal, Büro oder Praxis: Gewerbemietverträge brauchen klare Regeln zu Laufzeit, Wertsicherung und Nebenkosten. Wir gestalten und verhandeln sie.
Wir beraten Eigentümergemeinschaften und Verwalter bei Beschlüssen, Hausgeld und Verwalterverträgen und vertreten sie vor Gericht.
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Danach sind Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen.
Ersatzansprüche wegen Schäden an der Wohnung verjähren sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache.
Nach Zustellung einer Räumungsklage kann der Mieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch vollständige Zahlung noch unwirksam machen.
Stimmt der Mieter einer Mieterhöhung nicht zu, muss die Klage auf Zustimmung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist erhoben werden.
Beschlüsse der Eigentümerversammlung können nur innerhalb eines Monats angefochten werden.
Die Kündigung braucht die richtige Form und Begründung. Ein Fehler kostet Monate. Lassen Sie sie vor dem Versand prüfen.
Ein sauberer Vertrag verhindert die meisten Streitigkeiten. Wir übernehmen:
Bei der Miethöhe entscheiden Begründung und Fristen. Wir begleiten Sie bei:
Fehler in der Abrechnung kosten Vermieter jedes Jahr bares Geld. Wir unterstützen Sie bei:
Mehr dazu in unserem Beitrag Abrechnung der Betriebskosten.
Während der Mietzeit stehen wir Ihnen bei allen Fragen zur Seite:
Bei der Beendigung des Mietverhältnisses zählt jeder Schritt. Wir übernehmen:
Nach dem Auszug läuft die Uhr. Wir helfen bei:
Im Gewerbemietrecht gilt weitgehende Vertragsfreiheit. Umso wichtiger ist ein durchdachter Vertrag:
Rund um das Wohnungseigentum und den Erwerb von Immobilien beraten wir:
Rufen Sie an oder nutzen Sie das Formular. In eiligen Fällen erhalten Sie kurzfristig einen Termin.
Wir sichten Mietvertrag, Schriftverkehr und Abrechnungen, vor Ort, per Video oder Telefon.
Sie erhalten eine klare Empfehlung und eine Übersicht über die voraussichtlichen Kosten.
Wir handeln für Sie, außergerichtlich oder vor Gericht, und halten Sie auf dem Laufenden.
Unsere Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und damit nach dem Wert der Angelegenheit, etwa der Jahresmiete. Für Vertragsgestaltung und laufende Beratung können wir alternativ ein Pauschal- oder Zeithonorar vereinbaren.
Befindet sich der Mieter in Verzug, kann er die außergerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden schulden. Im Gerichtsverfahren trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten. Haben Sie einen Vermieter-Rechtsschutz, übernehmen wir die Deckungsanfrage.
Rechtsanwalt
Er berät Vermieter, Eigentümer und Hausverwaltungen im Wohnraum- und Gewerbemietrecht und vertritt sie bei Kündigung, Räumung und Zahlungsklagen.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Erbrecht
Er berät seit vielen Jahren Eigentümer und Vermieter in Offenburg und der Ortenau, gerade dort, wo Immobilie, Erbfall und Nachfolge zusammentreffen.
Wenn Sie die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige Ihres Haushalts benötigen und dafür vernünftige, nachvollziehbare Gründe haben. Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben konkret stehen. Die Kündigungsfrist beträgt je nach Mietdauer drei, sechs oder neun Monate. Der Mieter kann unter Umständen wegen einer Härte widersprechen.
Wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist oder über einen längeren Zeitraum einen Rückstand von zwei Monatsmieten erreicht hat. Wir empfehlen, zusätzlich hilfsweise ordentlich zu kündigen.
Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist. Innerhalb von drei Jahren darf sie höchstens um 20 Prozent steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt um 15 Prozent. Das Erhöhungsverlangen muss schriftlich begründet werden.
Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Bei Abrechnung nach Kalenderjahr gilt für 2025 also der 31. Dezember 2026. Entscheidend ist der Zugang beim Mieter, nicht das Absenden.
Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren sechs Monate nach Rückgabe. Sichern Sie Ihre Ansprüche deshalb frühzeitig.
Wenn Sie einen Rechtsschutz für Vermieter abgeschlossen haben, in der Regel ja. Wir stellen die Deckungsanfrage für Sie.
Ja. Wir beraten Verwalter und Gemeinschaften bei Beschlüssen, Hausgeld und Verwalterverträgen und vertreten sie vor Gericht.
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