Aktuelles zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Überprüfen Sie Ihre Patientenverfügung!
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bei der Frage des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen:


Der Bundegerichtshof veröffentlichte gestern eine Pressemitteilung über seine Entscheidung zu den Anforderungen an eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht (BGH, Az. XII ZB 61/16).

Der schriftlich erklärte Wille „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, ist nicht bestimmt genug, um daraus eine konkrete Behandlungsentscheidung zu sehen.
Eine unmittelbare Bindungswirkung sei nur dann gegeben, wenn der Patientenverfügung eine konkrete Entscheidung des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden könnten. Diese können gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Folge dieser Entscheidung für die rund 30% der Deutschen mit einer Patientenverfügung sollte nun die Überprüfung der eigenen Verfügungen und Vollmachten sein.

Gerne stehen wir Ihnen für eine ausführliche Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 136/2016 v. 09.08.2016


Ihr Ansprechpartner rund um Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Erbrecht:

Markus Arendt
Rechtsanwalt
arendt@morstadt-arendt.de
Telefon 0781-9907595

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