Der neue Mindestlohn – Risiken für Unternehmer!

Ab dem 01.012015 haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Das Gesetz gilt für Arbeitnehmer und Praktikanten (sofern im Sinne des § 22 I Mindestlohngesetz – MiLoG). Ausnahmen bilden Auszubildende, Langzeitarbeitslose und ehrenamtlich Tätige.

Gibt es Regelungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen, dann sind diese ausschlaggebend, es sei denn, diese unterschreiten den im MILoG festgelegten Mindestlohn. Das Gleiche gilt auch für bestimmte allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.

Zu beachten ist, dass mit der Einführung des Mindestlohns auch viele Arbeitgeber verpflichtet werden, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen. Dies gilt insbesondere für die Arbeitszeiten für geringfügige und kurzfristige Beschäftigte bzw. für Beschäftigte.

Hier drohen Ordnungswidrigkeiten entstehen, die mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 500.000.- € geahndet werden können! Der Zoll wird hierzu verschärfte Kontrollen durchführen.

Lassen Sie sich von uns beraten, damit Sie als Unternehmer diese Risiken vermeiden!

Gemeinsam mit Ihnen arbeiten wir gerne auch individuell eine Vorlage für Ihr Unternehmen aus, mit der Sie die Arbeitszeiten für oben genannte Beschäftigte erfassen können.

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