Werden Kinder oder Ehegatten durch letztwillige Verfügung enterbt, können sie den Pflichtteil verlangen. Ihnen steht gegen den oder die Erben ein Geldanspruch zu. Dass das Gleiche unter bestimmten Voraussetzungen auch für Eltern und Enkel, sogar für Urenkel gelten kann, ist weniger bekannt.
Weit verbreitet ist hingegen der Irrglaube, dass Abkömmlinge und Eltern, die das Erbe ausschlagen ebenfalls den Pflichtteil verlangen können. Diese Möglichkeit gibt es aber nur, wenn das Erbe mit Vermächtnis, Auflage, Nacherbeneinsetzung oder Testamentsvollstreckung belastet ist. Schlägt der unbelastete Erbe aus, so geht er vollständig leer aus!
Der Pflichtteilsanspruch wird bereits mit dem Erbfall fällig. Der Pflichtteilsberechtigte kann also die Zahlung des ihm zustehenden Geldbetrages sofort mit Versterben des Erblassers verlangen. Das bringt den Erben oft genug in erhebliche Schwierigkeiten: besteht der Nachlass aus nichts anderem als einem Grundstück, muss der Erbe unter Umständen sogar ein Darlehen aufnehmen, um den Pflichtteil ausbezahlen zu können. Stundungsrechte sind hier eng begrenzt.
Die Berechnung des Pflichtteils kann kompliziert sein. Der Pflichtteil beläuft sich nach dem Gesetz auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zunächst muss also bestimmt werden, welchen Anteil der Pflichtteilsberechtigte geerbt hätte, wenn es keine letztwillige Verfügung gegeben hätte. Das hängt vor allem davon ab, wer aus der Familie sonst noch als Erbe in Betracht kommt. Die Bestimmung der Erbanteile ist in §§ 1924ff BGB geregelt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik „Gesetzliche Erbfolge“
Sodann kommt es auf den Wert des Nachlasses an. Ist dieser dem Pflichtteilsberechtigten nicht bekannt, kann er von den Erben Auskunft verlangen. Der Auskunftsanspruch kann im Ernstfall auf dem Klageweg durchgesetzt werden.
Mit der Geltendmachung seiner Ansprüche kann sich der Pflichtteilsberechtigte drei Jahre Zeit lassen, danach verjährt der Anspruch. Diese Frist beginnt zu Anfang des Jahres, welches auf den Todesfall folgt. Sie kann nur durch eine Pflichtteilsklage, durch einen entsprechenden gerichtlichen Mahnbescheid, oder durch die Aufnahme von Verhandlungen gehemmt werden.
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